
AGB
Allgemeine Lieferungsbedingungen der IDF vibrodiagnose GmbH, Kändlerstraße 1, 01129 Dresden
- Stand 25.10.2010 -
I. Allgemeines
1. Lieferungen und Leistungen der IDF vibrodiagnose GmbH werden ausschließlich unter Geltung der nachfolgenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen der IDF vibrodiagnose GmbH erbracht. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die IDF vibrodiagnose GmbH ihnen schriftlich zugestimmt hat.
2. Soweit mit dem Liefergegenstand Pläne und Software mitgeliefert werden, behält sich die IDF vibrodiagnose GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen der Bestellung Kopien der Pläne und Software zu fertigen. Die Überlassung der Originale und Kopien an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der IDF vibrodiagnose GmbH erlaubt.
II. Preisgestaltung
1. Die Preise für Lieferungen und Leistungen der IDF vibrodiagnose GmbH unterliegen grundsätzlich der jeweiligen Individualabrede zwischen der IDF vibrodiagnose GmbH und dem Besteller. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die IDF vibrodiagnose GmbH im Rahmen der Bestellung die Aufstellung des Liefergegenstandes und die Einweisung in dessen Gebrauch übernommen hat.
2. Abweichungen von dem Grundsatz der Individualabrede können sich aus Rahmenvereinbarungen zwischen der IDF vibrodiagnose GmbH und dem jeweiligen Besteller ergeben, in denen die Stundensätze der IDF vibrodiagnose GmbH -Mitarbeiter und deren Fahrtkosten zum jeweiligen Besteller geregelt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Geräte) bleiben Eigentum der IDF vibrodiagnose GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Wenn die Summe der gegen den Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung bestehenden Ansprüche hinter dem Wert der gelieferten Geräte (Kaufpreise) zurückbleibt, ist die IDF vibrodiagnose GmbH auf entsprechende Anfrage des Bestellers verpflichtet, Geräte ihrer Wahl aus dem Eigentumsvorbehalt freizugeben. Diese Verpflichtung der IDF vibrodiagnose GmbH gilt dann nicht, wenn sie damit das einzige Sicherungsgut freigeben müsste oder der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus laufender Geschäftsbeziehung im Verzug ist.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung des jeweiligen Geräts untersagt.
3. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Gerät der Besteller mit seinen sich aus der laufenden Geschäftsbeziehung ergebenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die IDF vibrodiagnose GmbH berechtigt, Geräte ihrer Wahl zurückzunehmen. Hierzu hat sie dem Besteller das Gerät zu bezeichnen und innerhalb angemessener Zeit zur Herausgabe aufzufordern. Der Besteller ist zur Herausgabe an seiner Betriebstätte verpflichtet. Das Recht der IDF vibrodiagnose GmbH zum Rücktritt vom Vertrag bleibt von der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts unberührt.
IV. Lieferverzug
1. Die Zeit, innerhalb der die IDF vibrodiagnose GmbH zu liefern hat, ist Gegenstand der Individualabrede und wird zwischen den Vertragsparteien schriftlich fixiert.
2. Gerät die IDF vibrodiagnose GmbH aus Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, mit der Lieferung in Verzug, ist die vereinbarte Frist zur Lieferung angemessen zu verlängern. Zu den Umständen, die die IDF vibrodiagnose GmbH nicht zu vertreten hat, zählen insbesondere höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Zulieferer der IDF vibrodiagnose GmbH nicht rechtzeitig liefern können und/oder der Besteller notwendige Informationen der IDF vibrodiagnose GmbH nicht rechtzeitig bereitstellt.
3. Kommt die IDF vibrodiagnose GmbH aus Gründen, die allein sie zu vertreten hat, in Lieferverzug, kann der Besteller eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen einer seitens der IDF vibrodiagnose GmbH zu vertretenden Verzögerung der Lieferung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit seitens der IDF vibrodiagnose GmbH zwingend gehaftet wird.
5. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag nach den gesetzlichen Regelungen bleibt dem Besteller im Falle der von der IDF vibrodiagnose GmbH zu vertretenden, verzögerten Lieferung unbenommen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der IDF vibrodiagnose GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
V. Unmöglichkeit der Lieferung
1. Befindet sich die IDF vibrodiagnose GmbH mit der Lieferung bereits aus den von ihr allein zu vertretenden Gründen im Verzug und ist absehbar, dass die Lieferung auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist bewerkstelligt werden kann, ist die IDF vibrodiagnose GmbH verpflichtet, den Besteller über ihre Unmöglichkeit zur Leistung binnen angemessener Frist zu informieren.
2. Soweit die Lieferung der IDF vibrodiagnose GmbH aus Gründen, die allein sie zu vertreten hat, unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Hier beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
VI. Gefahrübergang
1. Der Besteller trägt grundsätzlich die Gefahr für den Untergang des Liefergegenstandes, sobald der Liefergegenstand von der IDF vibrodiagnose GmbH versandt wurde oder bei der IDF abgeholt wurde.
2. Soll der Liefergegenstand entsprechend getroffener Vereinbarungen von Mitarbeitern der IDF vibrodiagnose GmbH aufgestellt und in Betrieb genommen werden, geht die Gefahr für den Untergang des Liefergegenstandes erst mit Abschluß der Inbetriebnahme auf den Besteller über.
3. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, weil der Liefergegenstand, aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht versandt oder nicht in Betrieb genommen werden kann , so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand zum Versand bereit steht (1.) oder in der Betriebstätte des Bestellers von diesem entgegen genommen wurde(2.).
VII. Montage
1. Ist die Montage des Liefergegenstand in der Betriebsstätte des Bestellers und die erstmalige Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch Mitarbeiter der IDF vibrodiagnose GmbH vereinbart, hat der Besteller einen qualifizierten Mitarbeiter abzustellen, der während der Montage und ersten Inbetriebnahme des Liefergegenstandes anwesend ist.
2. Die Auswahl des Mitarbeiters beim Besteller (Ansprechpartner der IDF vibrodiagnose GmbH) obliegt dem Besteller. Er hat es der IDF unverzüglich mitzuteilen, wenn er einen anderen Mitarbeiter als Ansprechpartner auswählt.
VIII. Sachmängel
1. Für Sachmängel an den Liefergegenständen haftet die IDF vibrodiagnose GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:
2. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Darin ist der angebliche Mangel des Liefergegenstandes zu bezeichnen.
3. Über den Mangel wird in der Betriebsstätte des Bestellers (vor Ort) nach Inbetriebnahme des Geräts ein Protokoll aufgenommen, das der Mitarbeiter der IDF vibrodiagnose GmbH und der Ansprechpartner des Bestellers zu unterzeichnen haben. Die Wahrnehmung dieses Termins seitens des IDF vibrodiagnose GmbH Mitarbeiters vor Ort ist für den Besteller unentgeltlich.
4. Wird in diesem Protokoll ein Sachmangel seitens des IDF vibrodiagnose GmbH -Mitarbeiters anerkannt, weil der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag, wird das in dem Protokoll festgehalten. In diesem Fall ist der IDF vibrodiagnose GmbH Gelegenheit zur Nachbesserung binnen angemessener Frist zu geben. Die Regelungen unter oben IV. Lieferverzug 3.- 5. gelten sinngemäß.
5. Wird der vorgebliche Mangel seitens des IDF vibrodiagnose GmbH -Mitarbeiters vor Ort nicht anerkannt, weil der Mangel sich nach seiner Einschätzung nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßem Gebrauchs, Veränderung und/oder fehlender Wartung der Liefergegenstände bzw. aus der Nichtbeachtung der mitgelieferten Pläne oder dem unsachgemäßen Gebrauch der mitgelieferten Software ergeben hat, ist der Besteller grundsätzlich zur Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche auf den Rechtsweg verwiesen.
IX. Rechtsmängel
1. Für die Freiheit von Rechtsmängeln an den Liefergegenständen und der mitgelieferten Software haftet die IDF vibrodiagnose GmbH dem Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:
2. Die Rechtsmängelhaftung der IDF vibrodiagnose GmbH gegenüber dem Besteller steht unter der Bedingung, dass der Besteller die IDF vibrodiagnose GmbH unverzüglich davon in Kenntnis setzt, dass ein Dritter Rechte an dem Liefergegenstand und/oder der mitgelieferten Software behauptet.
3. Die Rechtsmängelhaftung der IDF vibrodiagnose GmbH erlischt, sobald und soweit der Besteller einem Dritten gegenüber dessen behauptete Rechte anerkennt und die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes und/oder der mitgelieferten Software einstellt, ohne die IDF vibrodiagnose GmbH vorab von diesen beabsichtigten Maßnahmen in Kenntnis gesetzt zu haben und der IDF vibrodiagnose GmbH binnen angemessener Frist Gelegenheit zu geben, anstelle des Bestellers oder an dessen Seite den Streit um die behaupteten Rechte des Dritten aufzunehmen.
X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten zwischen der IDF vibrodiagnose GmbH und dem Besteller der Sitz der IDF vibrodiagnose GmbH in Dresden. Die IDF vibrodiagnose GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem konkret abgeschlossenen Vertrag zwischen der IDF vibrodiagnose GmbH und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht nach Maßgabe der vorstehenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen und bestehenden Rahmenvereinbarungen zwischen der IDF vibrodiagnose GmbH und dem Besteller.
IDF vibrodiagnose GmbH Dresden, den 25.10.2010
